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   LG Dresden, 28.06.2013 - 2 T 325/13   

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https://dejure.org/2013,21614
LG Dresden, 28.06.2013 - 2 T 325/13 (https://dejure.org/2013,21614)
LG Dresden, Entscheidung vom 28.06.2013 - 2 T 325/13 (https://dejure.org/2013,21614)
LG Dresden, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - 2 T 325/13 (https://dejure.org/2013,21614)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers i.R.e. Antrags eines Gläubigers für den Versuch einer gütlichen Einigung und Sachpfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Meißen - 1 M 818/13
  • LG Dresden, 28.06.2013 - 2 T 325/13
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Stuttgart, 04.02.2015 - 8 W 458/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Kostenansatz für den Versuch einer gütlichen Erledigung

    Angesichts dessen und der sich klar aus der Gesetzesbegründung ergebenden Absicht des Gesetzgebers, für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache einen Gebührentatbestand zu schaffen, um diese Tätigkeit nicht kostenfrei zu lassen, ist die Anmerkung zu Nr. 207 KVGv dahingehend auszulegen, dass die Gebühr auch dann nicht entsteht, wenn der weitergehende Auftrag nur auf eine der in Satz 2 der Anmerkung genannten Maßnahmen nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist (ebenso OLG Köln DGVZ 2014, 199; LG Freiburg JurBüro 2014, 442; LG Dresden JurBüro 2014, 269; Schneider/Volpert/Fölsch/Kessel, a.a.O., Nr. 207 KV GvKostG, Rdnr. 3 ff. m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 207 KVGv, Rdnr. 2; a.A. OLG Düsseldorf JurBüro 2014, 441 [danach kumulative Beauftragung nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO und nach § 802 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO erforderlich]; LG Kleve DGVZ 2014, 134; LG Heilbronn, 1 T 431/14, Beschluss vom 04.07.2014).
  • LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13

    Gerichtsvollzieherkosten: Verbindung eines Antrags auf Versuch der gütlichen

    Ein solcher Güteversuch ist mit der Gebühr für die Pfändung abgegolten (so ausdrücklich die Gesetzesbebegründung, vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 48; s. auch BR-Drucks. 304/08; LG Dresden BeckRS 2013, 13788 unter Hinweis auf Kessel, DGVZ 2012, 213 und Sternal in Kindl u.a., Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c Rn. 26; Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.01.2014, § 802b Rn. 21).
  • LG Verden, 21.03.2016 - 6 T 143/15

    Entstehen der Gerichtsvollziehergebühr gemäß Nr. 207 KV-GvKostG bei einem

    So haben das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 11.06.2014, Az. 17 W 66/14), das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2015, Az. 8 W 458/14), das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015, Az. 11 W 3/15), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 W 84/15), das Landgericht Dresden (Beschluss vom 28.06.2013, Az. 2 T 325/13), das Landgericht Freiburg (Beschluss vom 22.01.2014, Az. 3 T 177/13) sowie das Landgericht Hannover (Beschluss vom 17.02.2015, Az. 92 T 16/15) die Auffassung vertreten, dass die Gebühr Nr. 207 des KV-GvKostG bereits dann nicht anfalle, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sei.
  • LG Stendal, 18.02.2015 - 25 T 219/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für einen im Rahmen eines

    Dass der Gerichtsvollzieher die Gebühren entsprechend den Dienstanweisungen erhoben hat, kann hingegen dahingestellt bleiben, da Dienstanweisungen die Gerichte mangels Rechtsnormqualität nicht binden (vgl. LG Dresden BeckRS 2013, 13788).
  • AG Berlin-Schöneberg, 11.07.2013 - 35 M 8044/13

    Anspruch eines Gerichtsvollziehers auf Gebühr wegen versuchter Einigung bei

    Auch schließt sich das Gericht den Erwägungen des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Dresden an, in welchem er am 10.06.2013 zu dem Verfahren 2 T 325/13 vor dem Landgericht Dresden folgendes ausgeführt hat:.
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